Wir fragen das Bezirksamt:

1. Wurden oder werden vom Bezirksamt Wohnberechtigungsscheine (WBS) entgegen der kein Ermessen zulassenden bundesgesetzlichen Regelung in § 27 Absatz 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) an Personen erteilt, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder der Berliner Ausländerbehörde lediglich Aufenthaltsgestattungen nach § 55 Absatz 1 Satz 1 bzw. § 63 Absatz 3 Satz 2 des Asylgesetzes (AsylG) erhalten haben und, falls ja, wie viele WBS wurden in den Jahren 2014 bis 2016 jeweils an Personen mit Aufenthaltsgestattungen vom Bezirksamt, wie nach Pressemeldungen von einigen anderen Berliner Bezirksämtern laufend geschehen, erteilt?

2. Falls nein zu 1.: 2.1 In wie vielen Fällen wurden Anträge auf Erteilung eines WBS von Personen mit Aufenthaltsgestattungen vom Bezirksamt in den Jahren 2014 bis 2016 jeweils abgelehnt? 2.2 In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2014 bis 2016 Widersprüche gegen die versagte Erteilung eines WBS durch Antragsteller mit Aufenthaltsgestattung erhoben und vom Bezirksamt beschieden?

3. Auf welcher Rechtsgrundlage (Landesgesetz, Rechtsverordnung, Verwaltungsvorschriften) könnte der Senat von Berlin nach Auffassung des Bezirksamts die zwingende bundesgesetzliche Regelung in § 27 Absatz 2 Satz 2 WoFG „aushebeln“ und ist dies zu erwarten bzw. zu befürchten?

Große Anfrage Wohnberechtigungsscheine für Asylbewerber 1_Version_vom_11_07_2017

 

 

Antwort in der BVV am 20.07.2017 – hier zum Audioprotokoll :