Ich frage das Bezirksamt :

1. Wie viele Personen sind in der Zuständigkeit des Bezirksamtes in Vertragsunterkünften des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) untergebracht?

2. Nach welchen Kriterien richtet sich die Zuständigkeit des Bezirksamtes bei der Unterbringung von Ausländern in LAF-Unterkünften (z.B. Geburtsdatum, Alter, Meldeadresse)?

3. Gibt es außer Asylbewerbern nach Abschluss des Asylverfahrens (sog. Statusgewandeitel andere Personengruppen, die vom Bezirksamt in LAF-Unterkünften untergebracht werden und gegebenenfalls welche und wie viele sind das?

4. Wie und von wem (z.B. LAF, Betreiber) erfolgt die Abrechnung der Unterbringungskosten für LAF-Unterkünfte gegenüber dem Bezirk?

5. Welche Tagessätze muss das Bezirksamt für die Unterbringung in LAF-Unterkünften zahlen?

6. ln welcher Höhe hat das Bezirksamt im Jahr 2017 und 2018 die Kosten der Unterkunft für die Unterbringung in LAF-Unterkünften übernommen?

Unterbringung in LAF-Unterkünften Denis Henkel 0704SchAAntwort