Das LADG hat mit seiner Beweislastumkehr zu Lasten von Polizeibeamten in Berlin für bundesweite Empörung geführt. Allerdings gilt das Gesetz nicht nur für Polizisten, sondern für alle Landesbediensteten. Deshalb fragten wir am 27.08.2020 nach, welche Auswirkungen das LADG auf unseren Bezirk hat.

 

 

1. Inwieweit und in welcher Form wurden die Mitarbeiter des Bezirksamtes über das Landesantidiskriminierungsgesetz und über die Folgen eines Verstoßes gegen diese Rechtsvorschrift
unterrichtet?

2. Welchen Mehraufwand erwartet das Bezirksamt für die tägliche Arbeit der Bezirksamtsmitarbeiter, da diese in jedem Einzelfall für ihre Maßnahmen bzw. Handlungen dokumentieren müssen, dass keine Diskriminierung vorlag?

3. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass die in § 7 LADG festgelegte Vermutungsregelung eine Beweislastumkehr zur Folge hat und was wird das Bezirksamt unternehmen, um die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter insbesondere der ordnungsbehördlich arbeitenden Fachämter und des Außendienstes über die sich hieraus ergebenden Fragen zu potentiellen Konsequenzen, die ihre unmittelbare Arbeit betreffen können, wie z. B. mit etwaigen Vorwürfen umgegangen werden muss und welche Präventivmaßnahmen ergriffen werden können, zu informieren?

4. Wird in der Ermittlungsphase eine Haftungsübernahme vom Bezirksamt für die Verantwortlichen bzw. Beschuldigten erfolgen, damit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ohne ständige Angst vor privat- bzw. dienstrechtlichen Konsequenzen, ihre Aufgaben auftragsgetreu weiter erfüllen können?

5. Welche speziellen Schulungen werden in diesem Zusammenhang für die Bezirksamtsmitarbeiter, insbesondere diejenigen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Publikumsverkehr und im
ordnungsrechtlichen Außendienst ihre Arbeit verrichten müssen, angeboten bzw. durchgeführt?

6. Sind zukünftig benachteiligende Verwaltungsakte, wie z. B. Verhängung von Buß- und Ordnungsgeldern, Kontrollen von Gaststätten etc., überhaupt noch möglich, ohne dienstrechtliche
Konsequenzen durch Beschuldigungen Dritter befürchten zu müssen?

7. Wird es aus der Sicht des Bezirksamtes zukünftig aufgrund der Beweislastumkehr eine Haltung der Passivität und Zurückhaltung bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben geben?

8. Handelt das Bezirksamt bei dem Verdacht von Rechtsverstößen gegen das Landesdiskriminierungsgesetz nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bezirksamtes?

 

Die schriftliche Antwort des Bezirksamtes vom 12.11.2020 in der BVV:

Zu 1.
Beschäftigte des Bezirksamtes wurden durch ihre Führungskräfte über das LADG informiert.

Zu 2.
Das Dokumentieren von Maßnahmen in Form von Vermerken gehört bereits bisher zu den Aufgaben aller Beschäftigten des Bezirksamtes. Inwieweit durch das LADG höheren Anforderungen an die Dokumentation zu stellen sind, kann aktuell nicht eingeschätzt werden.

Zu 3.
Nein. Die Vermutungsregelung enthält eine Beweiserleichterung. Die Amts/SE/OE-Leitungen haben für ihren Zuständigkeitsbereich geprüft, ob für die Beschäftigten Präventivmaßnahmen erforderlich sind. Soweit das der Fall ist, wird den Beschäftigten bspw. über Prozessbeschreibungen, Arbeitsanweisungen oder Schulungen Hilfestellung angeboten.

Zu 4.
Nach § 839 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit Art. 34 S. 1 des Grundgesetzes (GG) haftet der Staat auf Ersatz der Schäden, die durch eine schuldhafte
Amtspflichtverletzung eines Amtsträgers in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amts verursacht werden.

Zu 5.
In Zusammenarbeit mit der Verwaltungsakademie werden ab Herbst 2020 Inhouse-Schulungen sowie Präsenzschulungen angeboten. Zudem wird es für alle interessierten Beschäftigten voraussichtlich ab Herbst 2020 ein E-Learning-Angebot geben.

Zu 6.
Ja.

Zu 7.
Nein.

Zu 8.
Ja.

 

Der Link zur Anfrage:
Große Anfrage- Auswirkungen des Landesantidiskriminierungsgesetzes auf das Bezirksamt 2_Version_vom_01_09_2020